Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag:
Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro mit 15 Prozent zu. Das entspricht einer Reduktion der steuerlichen BMGL um 4950 Euro. Für den höheren Freibetrag sind entsprechende Investitionen (abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen beziehungsweise auch andere Wertpapiere) erforderlich. Der Freibetrag beträgt daher maximal 46.400 Euro.
Alternativ kann der Investitionsfreibetrag (IFB) bei Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern im Rahmen betrieblicher Einkunftsarten geltend gemacht werden und beträgt zehn Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für klimafreundliche Investitionen sogar 15 Prozent. Zwar können IFB und GFB miteinander kombiniert werden, jedoch nicht für dieselbe Investition. Eine Kombination kann sinnvoll sein – etwa bei Wertpapieren oder Gebäudeinvestitionen für den GFB.
Degressive AfA/beschleunige AfA für Gebäude/GWG:
Als Alternative zur linearen AfA kann eine degressive AfA in Höhe von 30 Prozent geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind Gebäude, Kfz, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern. Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann im ersten Jahr der dreifache und im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert von maximal 1000 Euro (GWG) führt zur sofortigen Absetzbarkeit.
Mitarbeitern noch heuer etwas Gutes tun
Arbeitgeber können lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen in Form von Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel: Weihnachtsfeier) bis maximal 365 Euro, Sachzuwendungen (Weihnachtsgeschenk) bis maximal 186 Euro, Zukunftssicherung bis maximal 300 Euro, Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten bis maximal 2000 Euro, steuerfreies Jobticket beziehungsweise Klimaticket, Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von acht Euro pro Arbeitstag, Gewinnbeteiligung bis zu 3000 Euro pro Jahr für alle aktiven Mitarbeiter sowie die Mitarbeiterprämie (vormals Teuerungsprämie) gewähren.
Spenden
Bis zu zehn Prozent des Gewinns sind als Betriebsausgabe abzugsfähig (zum Beispiel an Universitäten, private Museen, Kirchen, etc.).
SVS Beiträge – Befreiung nach dem GSVG
Kleinstunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 35.000 Euro und Einkünften unter 6221,28 Euro können eine Befreiung für 2024 bis zum 31. Dezember 2024 beantragen.